MDK: alles zum Thema Pflegegrade

Im Gesetz wurde der pflegerische Aufwand zur Versorgung von Pflegebedürftigen niedergeschrieben und verankert. Diese Grundlagen werden dazu verwendet, um die Situation der Pflegebedürftigen definieren zu können. Durch diese Definition erfolgt die Einkategorisierung der Pflegebedürftigkeit.

Mit der Pflegereform 2016/17 wurden aus den zuvor geltenden Pflegestufen 0 bis 3 in fünf neue Pflegegrade (§ 140 SGB XI). Seit Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz u.ä.) gemäß ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit die Pflegegrade 1 bis 5, und haben das Recht auf entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. 

Pflegegrade, ohne dementielle Erkrankung: 

Pflegegrad 1
Beratungsanspruch bzw. 125 Euro Betreuungs- u. Entlastungsbeitrag
Pflegegrad 2 (Pflegestufe 1)
316 Euro
Pflegegrad 3 (Pflegestufe 2)
545 Euro
Pflegegrad 4 (Pflegestufe 3)
728 Euro
Pflegegrad 5 (Härtefall)
901 Euro


Demenzstufen: gilt für Personen, die eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorweisen:

Pflegegrad 2 (Pflegestufe 0)
316 Euro
Pflegegrad 3 (Pflegestufe 1)
545 Euro
Pflegegrad 4 (Pflegestufe 2)
728 Euro
Pflegegrad 5 (Pflegestufe 3 und Härtefall)
901 Euro

 

 Wie selbstständig ein Pflegebedürftiger noch ist, wird anhand eines Punktesystems ermittelt:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5-27 Punkte)
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27-47,5 Punkte)
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5-70 Punkte)
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70-90 Punkte)
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Ausnahme: die bisherigen sog. Härtefälle der Pflegestufe 3, die einen spezifischen und außergewöhnlichen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen haben können Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn sie die dafür notwendigen 90 Punkte nicht erreichen. 

(Quelle: Sozialgesetzbuch XI)

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